Sängerkranz 1865 Kilchberg e. V.
Mitglied im Chorverband Ludwig Uhland und im Schwäbischen Chorverband
Satzung
Zur besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung die männliche Form gewählt, sie gilt ohne Diskriminierung auch für alle anderen Geschlechter, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt sind.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sängerkranz 1865 Kilchberg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Tübingen-Kilchberg, wo er im Jahre 1865 gegründet wurde. Er ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Abhaltung von Chorproben und Durchführung von Konzerten verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Ausschuss. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Vereinssatzung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur nach vollständiger Bezahlung rückständiger Beiträge wirksam. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
a) Teilnahme an Versammlungen des Vereins, sofern der Ausschuss nicht eine besondere Regelung trifft,
b) Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen,
c) Antragstellung an Mitgliederversammlung und Ausschuss,
d) Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses.
Pflichten:
a) Jedes aktive Mitglied ist bei Proben und Konzerten zur Pünktlichkeit angehalten.
b) Jedes aktive und fördernde Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitgliedern steht die Zahlung des Jahresbeitrags frei. Der Ausschuss ist ermächtigt, in begründeten Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuss des Vereins nach Bedarf einberufen. Dieser muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe beantragt.
Der Termin der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche zuvor bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch schriftliche Einzeleinladungen oder per E-Mail oder in anderer elektronischer Kommunikationsform und kann in den „Kilchberger Mitteilungen“ bzw. deren Nachfolgeblättern veröffentlicht werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung oder vertretungsweise Stimmabgabe sind nicht zulässig.
Der Vorstand kann entscheiden, dass die Mitgliederversammlung in digitaler Form stattfindet. Ebenso kann er in begründeten Fällen einzelnen Mitgliedern des Vereins ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen gelten unverändert die Bestimmungen dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Wahlen erfolgen geheim; sie können offen erfolgen, wenn dies einstimmig beschlossen wird.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Ausschusses.
§ 7 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Aufgaben des Vorstandes sind
a) Geschäftsführung des Vereins,
b) Vollzug der Beschlüsse des Ausschusses,
c) Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
d) Vorsitz bei Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen.
§ 8 Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) je einem Vertreter einer jeden Singstimme des bzw. der Chöre,
f) einem Vertreter der fördernden Mitglieder, falls sich Mitglieder zur Wahl stellen,
g) bis zu zwei weiteren aktiven Mitgliedern.
Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer und Kassierer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Vertreter der Singstimmen und der fördernden Mitglieder werden von ihrer jeweiligen Gruppe, die zusätzlichen aktiven Mitglieder werden von der ganzen Mitgliederversammlung gewählt, alle für die Dauer der Wahlperiode des Ausschusses, welche zwei Jahre beträgt.
Der Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Planung des Jahresprogramms,
c) Anstellung und Besoldung der Chorleiter,
d) Beschlussfassung über die Ausgaben,
e) Prüfung der Jahresrechnung,
f) Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
g) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.
Der Ausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand kann zu Ausschusssitzungen Chorleiter oder andere Personen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 9 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vorstand selbst erledigt. Er führt die Vereins-Chronik. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen ein Protokoll, welches der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.
§ 10 Kassierer
Der Kassierer verwaltet die Mittel des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Letztere bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorstand. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassenführung ist jährlich vor dem Termin der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Der Vorstand ist zur Vornahme von Kassenprüfungen jederzeit berechtigt.
§ 11 Satzungsänderung
Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb eines halben Jahres eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Nachsatz, Inkrafttreten
Sämtliche Ämter und Funktionen stehen allen Mitgliedern offen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1995 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Februar 2024. Eintragung im Amtsgericht Stuttgart VR 380282.
§ 14 Datenschutzbestimmungen
a) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mail-Adresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in und des Austritts aus dem Verein
- Ehrungen
- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung (Art. 6 Abs. 1 Satz b DS-GVO).
Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu.
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
b) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und or-ganisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
c) Es werden die personenbezogenen Daten von Vorstand, Kassierer, Schriftführer, Chorlei-tung und den zu ehrenden Mitgliedern im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchor-verband Chorverband Ludwig Uhland, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
d) Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitglieder durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Wi-derspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mit-glied bekannt gegeben wird.
e) Im Übrigen werden die Daten ausgetretener oder verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
f) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Home-page und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Schutz der personenbezoge-nen Daten des Vereins.
Kilchberg, den 29. Februar 2024
Vorsitz: Birgit Nordmann
Stellvertretung Vorsitz: Andreas Müller
Kasse: Martina Melzer
Schriftführung: Stefanie Bogdanski
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